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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule
AGB

Ziffer 1 

Bestandteil der Ausbildung 

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. 

Schriftlicher Ausbildungsvertrag 

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. 

 

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung 

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der 

auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der 

Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden 

Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind. 

 

Beendigung der Ausbildung 

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach 

Ablauf von sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. 

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die 

angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die 

durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung 

des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung 

in Textform hinzuweisen. 

 

Eignungsmängel des Fahrschülers 

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die 

notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der 

Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden. 

 

Ziffer 2 

Entgelte, Preisaushang 

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der 

Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. 

 

Ziffer 3 

Grundbetrag und Leistungen 

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: 

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen 

Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit 

Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst. 

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die 

Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu 

berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die 

Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist 

unzulässig. 

 

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen 

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: 

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen 

sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. 

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist 

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule 

unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 

Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine 

Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe 

von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der 

Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe 

entstanden. 

 

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen 

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: 

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. 

Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, 

erhoben. 

 

Ziffer 4 

Zahlungsbedingungen 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des 

Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für 

die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und 

Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. 

 

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen 

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der 

Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der 

Forderungen verweigern. 

 

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung 

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a 

Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten. 

 

Ziffer 5 

Kündigung des Vertrages 

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus 

wichtigem Grund gekündigt werden: 

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler 

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit 

Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne 

triftigen Grund unterbricht, 

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils 

zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, 

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers 

verstößt. 

 

Textform der Kündigung 

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt. 

 

Ziffer 6 

Entgelte bei Vertragskündigung 

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt 

für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. 

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein 

vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (s. Ziffer 5), steht der 

Fahrschule folgendes Entgelt zu: 

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, 

aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt; 

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen 

Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen 

vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; 

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, 

aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen 

vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt; 

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln 

der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen 

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss; 

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen 

Ausbildung erfolgt. 

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in 

der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. 

Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch 

ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der 

Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. 

 

Ziffer 7 

Einhaltung vereinbarter Termine  

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte 

Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der 

Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die 

aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts anderes 

vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten 

oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit 

nachzuholen oder gutzuschreiben. 

 

Wartezeiten bei Verspätung 

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht 

länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der 

Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu 

vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich 

um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten; fällt sie deshalb 

aus, wird sie entsprechend Ziff. 3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der 

Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe 

entstanden. 

 

Ziffer 8 

Ausschluss vom Unterricht 

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: 

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht; 

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. 

Ausfallentschädigung 

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des 

Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, 

ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. 

 

Ziffer 9 

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen 

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle 

und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. 

 

Ziffer 10 

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen 

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb 

gesetzt werden. 

Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge 

haben. 

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung 

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und 

Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeigneter Stelle) 

anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er 

die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses 

ordungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern. 

 

Ziffer 11 

Abschluss der Ausbildung 

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der 

Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges 

besitzt (§ 29 FahrlG). 

Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss 

der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). 

 

Anmeldung zur Prüfung 

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie 

ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er 

zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder 

anfallender Gebühren verpflichtet. 

 

Ziffer 12 

Gerichtsstand 

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach 

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, 

oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, 

so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand. 

 

Ziffer 13 

Hinweis 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige 

Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche 

Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

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